Die Freude auf den Urlaub kann schnell getrübt werden, wenn das gebuchte Flugzeug erst mit vielen Stunden Verspätung startet und zu allem Überfluss auch das Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird. Dennoch ist der Fluggast in einem solchen Fall nicht gänzlich ohne Rechte. Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 bestätigte der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-581/10 und C-629/10) seine frühere Entscheidung aus dem Jahre 2009 und stellte fest, dass Reisende bei Flugverspätung oder Gepäckverlust ein Anrecht auf Entschädigung haben.
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
Die EU-Verordnung 261/2004 sieht eine Ausgleichszahlung vor, wenn es dem Fluggast wegen Überbuchung oder Stornierung nicht möglich ist, seinen gebuchten Flug anzutreten. Ebenso greift diese Verordnung, wenn das gebuchte Flugzeug eine Verspätung von mehr als drei Stunden hat. Dies betrifft sämtliche Flüge, welche entweder in der Europäischen Union starten oder deren Ziel ein Flughafen der Europäischen Union ist, sofern die betroffene Airline ihren Sitz in der EU hat. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Länge der Flugstrecke ab. So müssen bei einer Fluglänge von bis zu 1.500 Kilometern 250 Euro, bis zu 3.500 Kilometern 400 Euro und bei Flügen von mehr als 3.500 Kilometern 600 Euro erstattet werden. Bietet die betroffene Fluggesellschaft jedoch einen zeitnahen Ersatz an, indem sich die Ankunftszeit nicht um mehr als zwischen zwei und vier Stunden verzögert, so halbieren sich die Ersatzleistungen im Fall einer Annullierung oder Überbuchung.
Außergewöhnliche Umstände
Liegen außergewöhnliche Umstände vor, welche nicht in den Einflussbereich der betroffenen Fluggesellschaft fallen, so ist die Gesellschaft nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Zu diesen außergewöhnlichen Umständen zählen etwa extreme Witterung oder auch eine Sperrung des Luftraums aufgrund terroristischer Aktivitäten. Liegt ein Streik der Verspätung zugrunde, so ist die Rechtslage hier nach wie vor unklar und muss eventuell von Fall zu Fall gerichtlich entschieden werden.
Weitere Rechte:
Bei längeren Wartezeiten steht Passagieren eine Verköstigung auf dem Flughafen zu. Weiter sind zwei kostenlose Telefonanrufe oder Faxe oder ersatzweise zwei E-Mails zu gestatten. Ist ein Weiterflug erst am folgenden Tag möglich, so steht dem Passagier zudem eine 'angemessene' Übernachtungsmöglichkeit zu, deren Kosten ebenfalls von der Fluggesellschaft übernommen werden müssen.
Verlust oder Beschädigung des Gepäcks:
Bei Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks kann der Fluggast eine Entschädigungssumme nicht pauschal geltend machen, sondern ist verpflichtet, die abhanden gekommenen Gegenstände aufzulisten, wobei ein häufiger Streitpunkt auf dem gegenwärtigen Wert der verlorenen Dinge beruht. In diesen Fragen ist übrigens das Montrealer Abkommen, welchem auch die EU angehört, zuständig, nicht die EU-Verordnung.
Foto: © Rainer Sturm / pixelio.de







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